Kundengruppe: Gast

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Bau und Landmaschinen KANA

Am Brunnen 16, 66606 St.Wendel

Steuer-Nr.: 060/251/00016

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der KANA Bau und Landtechnik, Inhaber Nader Mudhaffer, Am Brunnen 16, 66606 St.Wendel, gegenüber Unternehmern für den Bereich Baumaschinen

 

Gliederung

 

  1. Allgemeines

  2. Angebot und Lieferumfang

  3. Preis und Zahlung

  4. Lieferfristen und Lieferung

  5. Eigentumsvorbehalt

  6. Verzug

  7. Mängelrüge und Haftung für Mängel

  8. Allgemeine Haftungsbegrenzung

  9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

 

I. Allgemeines

 

Nachstehende AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches -BGB- (Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt) und für alle Kaufverträge des Verwenders (im Weiteren: Verkäufer) gegenüber dem Vertragspartner (im Weiteren: Käufer).

 

Ein Vertrag zwischen dem Verkäufer und dem Käufer kommt nur unter Geltung dieser AGB zustande, sofern sie nicht mit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers abgeändert oder ausgeschlossen werden; von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sind in den zwischen den Vertragsparteien abzuschließenden schriftlichen Vertrag ausdrücklich aufzunehmen. Enthält der schriftliche Vertrag von den AGB des Verkäufers abweichende Vereinbarungen, gehen diese den AGB nur insofern vor, wie die Abweichungen reichen; im Übrigen bleiben die AGB des Verkäufers gültig.

 

II. Angebot und Lieferumfang

 

1. Warenanzeigen, -auslagen und Ähnliches des Verkäufers stellen keine Angebote des Verkäufers zum Abschluss eines Vertrages dar, sondern lediglich Aufforderungen an Interessenten zur Abgabe von Angeboten. Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn der Verkäufer nach Anforderung des Käufers und unter Verwendung der vorliegenden AGB dem Käufer ein konkretes Verkaufsangebot unterbreitet und der Käufer dieses schriftlich oder in Textform angenommen hat.

Die zu den Warenanzeigen, -auslagen und Ähnliches des Verkäufers gehörenden Unterlagen (z.B. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben) sind nur dann Vertragsinhalt, soweit sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart bezeichnet sind. Abweichungen von diesen Unterlagen sind unerheblich, sofern sie nicht über das handelsübliche Maß hinausgehen. Leistungen und Betriebskosten werden als Durchschnittswerte angegeben.

 

2. Die Verträge bedürfen der Text- oder Schriftform; mündliche Vertragsabschlüsse sind ausgeschlossen.

 

3. Nimmt der Käufer ein Angebot des Verkäufers an, ist er daran gebunden. Ein Widerrufsrecht steht ihm nicht zu.

 

III. Preis und Zahlung

 

1. Die Preise ergeben sich aus dem Verkaufsangebot des Verkäufers und enthalten Verpackungskosten und die jeweils gültige Umsatzsteuer.

 

2. Bei Abholung der Ware am Lager des Verkäufers ist der Kaufpreis bar zu zahlen oder vorher durch Überweisung zu erbringen, wobei dies so rechtzeitig erfolgen muss, dass zum Zeitpunkt der Abholung der Kaufpreis auf dem Konto des Verkäufers bereits eingegangen ist.

 

Soll die Ware vom Verkäufer an den Käufer geliefert werden, ist der Kaufpreis spätestens bei Anlieferung bar zu zahlen; die Zahlung kann zuvor von dem Käufer durch Überweisung erfolgen, wobei dies so rechtzeitig erfolgen muss, dass zum Zeitpunkt der Anlieferung der Kaufpreis auf dem Konto des Verkäufers bereits eingegangen ist. Die Zahlung mittels Überweisung hat der Käufer dem Verkäufer vor der Anlieferung mitzuteilen.

 

Vor Erhalt des Kaufpreises, gleich ob dies bar oder durch Überweisung erfolgen soll, ist der Verkäufer nicht verpflichtet, dem Käufer die Ware zu übergeben. Hat der Käufer mit dem Verkäufer einen festen Ablieferungszeitpunkt vereinbart, kommt der Käufer in Verzug, wenn der zum Zeitpunkt der vereinbarten Ablieferung den Kaufpreis nicht zahlt oder bereits gezahlt hat; dem Verkäufer dadurch entstehende Kosten und Mehraufwendungen hat der Käufer diesem zu erstatten.

 

3. Die Aufrechnung mit etwaigen, vom Verkäufer bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Käufers ist nicht statthaft. Ein Zurückbehaltungsrecht aus anderen Rechtsgeschäften zwischen den Vertragsparteien kann der Käufer nicht geltend machen.

 

4. Zahlungen dürfen an Angestellte des Verkäufers nur erfolgen, wenn diese eine gültige Inkassovollmacht vorweisen.

 

IV. Lieferfristen und Lieferung

 

1. Feste Lieferfristen können nicht zugesagt werden, es sei denn, die Ware ist auf dem Lager des Verkäufers vorrätig. Bei im Ausland vom Verkäufer zu bestellender Ware ist aufgrund der dort üblichen Produktions- und Transportzeiten eine Lieferzeit von ca. 12 - 16 Wochen einzuplanen. Eine Überschreitung dieser üblichen Lieferzeit berechtigt den Käufer nicht, gegenüber dem Verkäufer Schadensersatz geltend zu machen. Der Käufer ist auch nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, die Lieferzeit würde 24 Wochen ab Vertragsabschluss überschreiten.

 

2. Soll die Sache vom Lager des Verkäufers in Deutschland zum Käufer versendet werden, sind Versandweg und Versandmittel mangels besonderer Vereinbarung der Wahl des Verkäufers überlassen; die Kosten dieses Transports und der Transportversicherung trägt der Käufer.

 

3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII (Mängelrüge und Haftung für Mängel) entgegenzunehmen.

 

4. Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er unverzüglich durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen.

 

5. Nimmt der Käufer Ware vertragswidrig nicht entgegen, trägt er alle dem Verkäufer dadurch entstehenden Verzugskosten.

 

V. Eigentumsvorbehalt

 

1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller fälligen Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Käufer vor. Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises darf der Käufer die Ware nicht benutzen. Solange ist der Käufer auch verpflichtet, den Kaufgegenstand gegen Eingriffe Dritter zu sichern sowie unverzüglich zu versichern und dies auf Verlangen dem Verkäufer nachzuweisen. Der Käufer verpflichtet sich, etwaige Ansprüchen aus der Versicherung der Ware an den Käufer abzutreten.

 

2. Der Käufer darf den Kaufgegenstand ohne die Zustimmung des Verkäufers weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außer-gerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, ist der Käufer zum Ausgleich der Kosten verpflichtet.

 

3. Der Käufer ist bis zur Zahlung des Kaufpreises nicht berechtigt, die Ware weiterzuverkaufen.

 

VI. Verzug

 

1. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung des Verkäufers durch dessen Zulieferer. Wird der Verkäufer ohne sein Verschulden von seinem Zulieferer falsch beliefert oder erfährt der Verkäufer, dass sein Zulieferer nicht in angemessener Zeit liefern wird, so wird der Verkäufer den Käufer unverzüglich darüber informieren. Die Vertragsparteien werden sodann unverzüglich besprechen, ob der Vertrag fortgeführt werden kann, ggf. mit verschobener wahrscheinlicher Lieferzeit. Können sich die Vertragsparteien nicht auf eine abgeänderte Vertragsfortführung einigen, kann der Verkäufer von dem Vertrag zurücktreten; tritt der Verkäufer zurück, kann der Käufer von dem Verkäufer die Rückerstattung bereits erbrachter Vorauszahlungen auf den Kaufpreis verlangen, weitergehende Rechte, insbesondere Erfüllungs- oder Schadensersatzansprüche, stehen dem Käufer gegen den Verkäufer nicht zu.

 

2. Der Verkäufer ist bei Zahlungsverzug des Käufers berechtigt, statt der Vertragserfüllung nach erfolgloser Mahnung vom Vertrag zurückzutreten, sein Vorbehaltseigentum geltend zu machen und vom Käufer Ersatz des Verzugsschadens, insbesondere des entgangenen Gewinns, zu verlangen. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages, so beträgt dieser pauschal 25 % des Kaufpreises; der Schadensbetrag kann höher angesetzt werden, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist, er ist niedriger anzusetzen, wenn der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.

 

Rechnet der Verkäufer den Schaden nicht pauschal mit 25 % des Kaufpreises ab, kann er die tatsächlichen Kosten, insbesondere die Kosten des Rücktransportes zum Hauptsitz des Verkäufers und der Verwertung des Kaufgegenstandes, geltend machen. Die Verwertungskosten können dabei auch pauschal mit einem Betrag von 10 % des Verwertungserlöses zzgl. Umsatzsteuer geltend gemacht werden; sie sind höher anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere Kosten nachweist, sie sind niedriger anzusetzen, wenn der Käufer niedrigere Kosten nachweist. Der Verwertungserlös wird dem Käufer nach Abzug der Verwertungskosten auf die mit der Rückabwicklung des Kaufvertrages zusammenhängenden Forderungen des Verkäufers gutgebracht.

3. Der Käufer hat während seines Verzugs die Geldschuld gemäß § 288 Abs. 2 BGB zu verzinsen. Der Verkäufer behält sich gegenüber dem Käufer vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

 

VII. Mängelrüge und Haftung für Mängel

 

1. Bei neuen Sachen, ausgenommen in China hergestellter Radlader (siehe dazu unten Ziffer 9), beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Übergabe bzw. Ablieferung der Ware. Bei einem Verkauf gebrauchter Sachen werden diese in dem jeweiligen Zustand und unter Ausschluss einer Gewährleistung verkauft; der Verkäufer hat den Käufer aber auf ihm bekannte Mängel hinzuweisen und in dem schriftlichen Kaufvertrag zu benennen.

 

2. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Verkäufers zurückzuführen sind. Der Verkäufer haftet nicht für die aus seitens des Käufers oder Dritter unsachgemäß und ohne vorherige Genehmigung des Verkäufers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten entstandenen Folgen.

 

3. Fehlerhafte Teile der Kaufsache, die sich infolge eines bei Gefahrübergang liegenden Umstandes -insbesondere wegen fehlender Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung- als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit beeinträchtigt herausstellen, kann der Verkäufer auf seine Kosten ausbessern oder neu liefern. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.

 

4. Der Verkäufer hat das Recht auf zweimalige Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels und/oder Neulieferung). Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln der Kaufsache, steht dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu und kann er nur Minderung verlangen.

 

Wählt der Käufer wegen eines Mangels nach 2-fach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein weiterer Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Käufer nach 2-fach gescheiterter Nacherfüllung die Minderung, verbleibt die Ware beim Käufer und berechnet sich die Minderung nach der Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache.

 

5. Als Beschaffenheit der Ware gilt nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Sonstige öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbungen des Herstellers stellen daneben keine vertragliche Beschaffenheitsangabe der Ware im Vertragsverhältnis des Verkäufers zum Käufer dar.

 

6. Erhält der Käufer eine mangelhafte Montageanleitung, ist der Verkäufer lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet, und dies auch nur dann, wenn der Mangel der

Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.

 

7. Der Verkäufer hat die Nachbesserung an seinem Hauptsitz zu erfüllen. Befindet sich der Kaufgegenstand an einem anderen Ort hat der Käufer die dem Verkäufer dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen, es sei denn, der zu beseitigende Mangel beruht auf einem Verschulden des Verkäufers.

 

8. Handelt es sich bei der Kaufsache um einen in China hergestellten Radlader wird eine Gewährleistung des Verkäufers für nach der Übergabe aufgetretene Mängel ausgeschlossen. Bei Mängeln, die vor der Übergabe der Kaufsache festgestellt werden, kann der Verkäufer wählen, ob er nachbessert oder vom Vertrag zurücktritt. Schadensersatz-ansprüche kann der Käufer weder im Fall der Nachbesserung oder des Rücktrittes verlangen.

 

Der Verkäufer verpflichtet sich für den Fall, dass seine Gewährleistung wirksam ausgeschlossen ist, die ihm gegen den Hersteller zustehenden Rechte an den Käufer abzutreten, damit der Käufer diese Rechte in eigenem Namen gegen den Hersteller geltend machen kann. Der Verkäufer wird den Käufer bei der Geltendmachung der Rechte gegen den Hersteller angemessen unterstützen.

 

Die Geltendmachung der Rechte des Käufers aus einer eventuellen Herstellergarantie bleiben davon unberührt.

 

9. Eine gesonderte Garantie im Sinne des § 443 BGB seitens des Verkäufers bedarf einer gesonderten schriftlichen Zusage des Verkäufers. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

 

VIII. Allgemeine Haftungsbegrenzung

 

Eine über die kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften (Ziffer VII der AGB) hinausgehende Haftung des Verkäufers wird auf Fälle von Vorsatz beschränkt; eine Haftung für Fahrlässigkeit ist damit ausgeschlossen. Dies gilt auch bei Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

 

IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

 

1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferung und Zahlung sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist der Hauptsitz des Verkäufers, demnach St.Wendel.

 

2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem in der

Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

3. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder unwirksam werden, so bleibt die

Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Vertragspartner vereinbaren schon jetzt, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt.

 

4. Änderungen oder Ergänzungen des zwischen den Vertragsparteien zustande gekommenen Vertragsverhältnisses bedürfen der Textform, sofern nicht ausdrücklich Schriftform vereinbart ist.


 

KANA Bau und Landtechnik

Am Brunnen 16, 66606 St.Wendel

Steuer-Nr.: 060/251/00016

 

 

KANA Bau und Landtechnik

Am Brunnen 16, 66606 St.Wendel

Steuer-Nr.: 060/251/00016

 

 

AGBs für den Bereich Heizungsanlagen

I. Allgemeines

Nachstehende Lieferungsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, einschließlich entgeltlicher und unentgeltlicher Beratungsleistungen, sofern sie nicht mit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers abgeändert oder ausgeschlossen werden. Verbraucher i. S. d. Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.

Unternehmer i. S. d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Käufer i. S. d. Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer. Will der Käufer diese Geschäftsbedingungen nicht gegen sich gelten lassen, so hat er dieses unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers finden keine Anwendung. Bedingungen des Käufers werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn ihnen der Verkäufer nicht nochmals widerspricht und die vertraglich geschuldete Lieferung/Leistung vorbehaltlos erbringt. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sollen in den schriftlichen Vertrag aufgenommen werden.

 

II. Angebotsannahme und Lieferumfang

1. Angebote des Verkäufers sind stets freibleibend. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Änderungen sind unangemessen und vom Käufer nicht mehr zu akzeptieren, sofern sie über das handelsübliche Maß hinausgehen. Leistungen und Betriebskosten werden als Durchschnittswerte angegeben.

2. Mit einer Bestellung erklärt der Käufer verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Der

Verkäufer ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang anzunehmen.

3. Bestellt der Verbraucher die Ware auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar.

4. Das Angebot gilt vom Verkäufer und Käufer als angenommen, wenn beide Parteien die Auftragsbestätigung des Verkäufers händisch unterschrieben haben und der Käufer die Gesamtsumme im Voraus auf das angegebene Konto eingezahlt hat.

 

III. Preis und Zahlung

1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Lager des Verkäufers oder bei Versendung

vom Herstellerwerk aus ab Werk, ausschließlich Verpackung. Die Preise verstehen sich zuzüglich

Mehrwertsteuer. Soll die Lieferung mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, ist der Verkäufer bei Preiserhöhungen seiner Vorlieferanten, unerwarteten Steigerungen von Lohn- und Transportkosten berechtigt, Verhandlungen über eine Neufestsetzung des Preises zu verlangen. An den vereinbarten Preis ist der Verkäufer nur für die vereinbarte Lieferzeit – jedoch mindestens 4 Monate – gebunden. Mehraufwendungen, die dem Verkäufer durch den Annahmeverzug des Käufers entstehen, kann er vom Käufer ersetzt verlangen.

2. Der Käufer verpflichtet sich zur sofortigen Zahlung nachdem er die Auftragsbestätigung des Verkäufers unterschrieben hat, oder nach Kauf über den Internetshop des Verkäufers. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Käufer in Zahlungsverzug. Die dem Käufer aus § 320 BGB zustehenden Zurückbehaltungsrechte werden hierdurch nicht berührt. Skonti-Zusagen gelten nur für den Fall, dass sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen nicht im Rückstand befindet.

3. Der Verbraucher hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz

zu verzinsen.

4. Der Unternehmer hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

5. Gegenüber dem Käufer behalten wir uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und

geltend zu machen.

6. Kommt der Käufer mit Zahlungen – bei Vereinbarung von Teilzahlungen mit 2 aufeinander folgenden Raten – in Verzug, so kann der Verkäufer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

7. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages, so beträgt dieser

15 % des Kaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer

einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.

8. Die Aufrechnung mit etwaigen vom Verkäufer bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Käufers ist nicht statthaft. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur

geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Käufers in einem Umfange zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen.

9. Zahlungen dürfen an Angestellte des Verkäufers nur erfolgen, wenn diese eine gültige Inkassovollmacht vorweisen.

 

IV. Lieferfristen und Verzug

1. Lieferfristen und -termine gelten nur als annähernd vereinbart, es sei denn, dass der Verkäufer eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich gegeben hat. Die Lieferfrist beginnt ggf. mit dem Tage der Unterzeichnung des schriftlichen Kaufvertrages, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

2. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung

durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit dem Zulieferer. Der Käufer wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lager des

Verkäufers oder bei Versendung ab Werk das Werk des Herstellers verlassen hat oder die

Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

4. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen rechtmäßiger Arbeitskämpfe, insbesondere von Streiks und Aussperrungen, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, welche außerhalb des Willens des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von Einfluss sind.

5. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer seinerseits nicht rechtzeitig beliefert wird. Der Verkäufer ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Hersteller ihn nicht beliefert. Dies gilt jedoch nicht, wenn die

Nichtlieferung vom Verkäufer zu vertreten ist (z. B. Zahlungsverzug).

6. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus.

7. Für durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene (Unmöglichkeit)

Lieferungen hat der Verkäufer – ausgenommen Auswahl- oder Überwachungsverschulden – nicht

einzustehen. Satz 1 gilt nicht, falls sich das Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer nach

Werkvertragsrecht bestimmt. In jedem Fall ist der Verkäufer verpflichtet, den Käufer schadlos zu halten, sofern dieser die ihm abgetretenen Ansprüche gegenüber dem Zulieferer nicht vollständig durchsetzen kann.

 

V. Gefahrübergang und Transport

1. Versandweg und -mittel sind mangels besonderer Vereinbarung der Wahl des Verkäufers überlassen. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Käufers versichert.

2. Ist der Käufer Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen

Verschlechterung der Ware mit der Übergabe an den Käufer, beim Versendungskauf mit der Übergabe der Sache an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers oder bei Direktversand ab Werk mit dem Verlassen des Werks auf den Käufer über. Das gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch weitere Leistungen übernommen hat.

3. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

4. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII (Mängelrüge und Haftung für Mängel) entgegenzunehmen.

5. Teillieferungen sind zulässig.

 

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen

Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.

2. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand gegen Eingriffe von dritter Seite zu sichern sowie unverzüglich gegen Feuer „für fremde Rechnung“ zu versichern und dies auf Verlangen nachzuweisen; andernfalls ist der Verkäufer berechtigt, diesen auf Kosten des Käufers selbst zu versichern. Der Käufer verpflichtet sich, etwaige Brandentschädigungsansprüche an den Käufer abzutreten.

3. Der Käufer darf den Kaufgegenstand ohne die Zustimmung des Verkäufers weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer Klage gem. § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, ist der Käufer zum Ausgleich der Kosten verpflichtet.

4. Der Unternehmer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt dem Verkäufer aber bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) des Verkäufers ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Kaufgegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Andernfalls kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer die ihm abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

5. Soweit für den Kaufgegenstand ein Kfz-Brief ausgestellt ist, steht dem Verkäufer während der Dauer des Eigentumsvorbehalts das alleinige Recht zum Besitz des Kfz-Briefes zu.

6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer

berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.

7. Sämtliche Kosten der Rücknahme inklusive der Kosten des Rücktransportes zum Hauptsitz des

Verkäufers und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Käufer nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen des Verkäufers gutgebracht.

 

VII. Mängelrüge und Haftung für Mängel

1. Bei neuen Sachen beträgt für Unternehmer die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der

Ware. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist für Verbraucher ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Gegenüber Unternehmern übernimmt der Verkäufer bei gebrauchten Sachen nur dann eine Mängelhaftung, wenn dies mit dem Käufer ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

2. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund; chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Verkäufers zurückzuführen sind. Durch etwa seitens des Käufers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Verkäufers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstandenen Folgen aufgehoben.

3. Ist der Käufer Unternehmer, hat er die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen.

Ist der Käufer Verbraucher, muss er den Verkäufer innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung. Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen die Gewährleistungsrechte zwei Monate nach seiner Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht bei Arglist des Verkäufers. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher. Wurde der Verbraucher durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf der Sache bewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast. Bei gebrauchten Gütern trifft den Verbraucher die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Sache.

4. Ist der Käufer Unternehmer, sind diejenigen Teile unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Verkäufers auszubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines bei Gefahrübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlender Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit beeinträchtigt herausstellen. Ist der Käufer Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.

5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

6. Wählt der Käufer wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den

Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Käufer nach gescheiteter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Käufer, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn der Verkäufer die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.

7. Ist der Käufer Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware nur die Produktbeschreibung des

Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

8. Erhält der Käufer eine mangelhafte Montageanleitung, ist der Verkäufer lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet, und dies auch nur dann, wenn der Mangel der

Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch den Verkäufer nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

 

VIII. Feldprobe

Bei Einräumung von Feldprobe-Bedingungen darf die Maschine einmalig einen halben Tag im Einsatz erprobt werden. In diesem Fall kann die Maschine nur innerhalb von 3 Tagen ohne Angabe von Gründen zurückgegeben werden. Der Rückgabe steht die schriftliche Aufforderung an den Verkäufer zur Abholung der Maschine gleich. Die im vorstehenden Abschnitt VII (Mängelrüge und Haftung für Mängel) niedergelegten Bestimmungen bleiben unberührt.

 

IX. Allgemeine Haftungsbegrenzung

1. Der Verkäufer haftet dem Käufer für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen

Bestimmungen. Sofern der Verkäufer leicht fahrlässig eine vertragliche Pflicht verletzt, beschränkt sich die Haftung des Verkäufers auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. In allen anderen Fällen ist die Haftung des Verkäufers – gleich, aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers. Gegenüber Unternehmern haftet der Verkäufer bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.

2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Käufers aus

Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei dem Verkäufer zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Käufers.

3. Schadenersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab

Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn dem Verkäufer grobes Verschulden vorwerfbar ist sowie im Falle von dem Verkäufer zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Käufers.

 

X. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferung und Zahlung sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz des Verkäufers bzw. das Amtsgericht St.Wendel.

2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem in der

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